Conditions générales de vente

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Provisionsanspruch

1.1 Der Makler /-in – erhält für
a.) den Nachweis
      und/oder
b.) die Vermittlung
            von Gelegenheiten zum Vertragsabschluss eine Provision.
a.) bei Kaufverträgen oder wirtschaftlich ähnlichen Geschäften
b.) bei Vermietung, Verpachtungen, Leasing oder wirtschaftlich ähnlichen Geschäften
c.) bei Vermittlung von Haus- und Grundbesitz
1.2. Die vorstehenden Provisionssätze sind mangels abweichender Vereinbarung vom   
      Auftraggeber an den Makler/-in zu zahlen.

§ 2 Fälligkeit der Provision

2.1. Provisionen sind fällig und verdient am Tage des Vertragsabschlusses.
2.2. Provisionsanspruch entsteht auch dann, wenn aus wirtschaftlichen, rechtlichen oder
       sonstigen Erwägung neben dem Vertrag oder statt eines solchen ein anderer zustande
       kommt (z.B.Abschluss eines Kauf- oder Pachtvertrages, Abschluss eines Lizenz- oder
       Kooperationsvertrages anstelle eines Mietvertrages).
2.3. Bei Zahlungsverzug der Provision oder eines Aufwendungsersatzes sind vom
       Auftraggeber Verzugszinsen zu zahlen, über dem jeweiligen Basiszinssatz.

§ 3 Doppeltätigkeit

       Der Makler/-in darf auch für den anderen Vertragsteil provisionspflichtig werden.

§ 4 Weitergabeverbot

      Sämtliche Information einschließlich der Objektnachweise des Makler/-in ist
      ausschließlich für den Auftraggeber bestimmt. Diesem ist es ausdrücklich untersagt, die    
      Objektnachweise und – Informationen ohne ausdrückliche Zustimmung des Makler/-in ,     
      die zuvor schriftlich eingeholt werden muss, an Dritte weiter zu geben. Verstößt der   
      Auftraggeber gegen diese Verpflichtung und schließt der Dritte oder andere Personen, an
      die der Dritte seinerseits die Informationen weiter gegeben hat ,den Hauptvertrag ab, so ist 
      der Auftraggeber verpflichtet, dem Makler die mit ihm vereinbarte Provision zuzüglich  
      Mehrwertsteuer zu entrichten.

§ 5 Kenntnis von Angeboten

      Ist dem Auftraggeber ein Angebot bereits bekannt, hat er dies unverzüglich, schriftlich    
      unter Angabe der Quelle anzuzeigen. Verstöße gegen diese Verpflichtung begründen  
      einen Schadensersatzanspruch des Makler/-in.

§ 6 Informationspflicht

      Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Makler unverzüglich schriftlich zu informieren,
      falls eine vermittelte und/oder nachgewiesene Gelegenheit zum Vertragsabschluss nicht        
      wahrnehmen möchte.

§ 7 Abschluss des Hauptvertrages

      Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Makler/-in unverzüglich zu informieren und eine
      Kopie des Vertrages zu übersenden.

§ 8 Haftungsbeschränkung

 8.1. Da der Makler/-in sich bei den Angaben auf die Information Dritter stützen muss, haftet
       er nicht für Schadensersatzansprüche, die sich aus Zeitverzögerungen, Objektmängel,
       oder Nichtzustandekommen des Vertrages ergeben, sowie Irrtümer, die sich auf
       Objektdaten beziehen.
8.2. Schadensersatzansprüche gegen den Makler/-in sind ausgeschlossen, sofern sie nicht auf
      vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten beruhen. Die Verjährungsfrist für die
      Geltendmachung von Schadenersatz beträgt drei Jahre und beginnt mit dem Zeitpunkt, an
      dem die Schadensersatzverpflichtung auslösende Handlung begangen worden ist. Sollten
      die gesetzlichen Verjährungsfristen im Einzelfall für den Makler/-in zu einer kürzeren
      führen, gelten diese.
      Für alle weiteren Schadenersatzansprüche gelten die gesetzlichen Bestimmungen des
      bürgerlichen Gesetzbuches

§ 9 Schriftformerfordernis, Vertragsänderung

9.1. Abweichungen oder Ergänzungen zu diesen Geschäftsbedingungen sind schriftlich zu  
      vereinbaren. Dies gilt ebenso für den Vertragspunkt § 9.1. selbst.
9.2. Die Kündigung des Maklervertrages bedarf ebenfalls der Schriftform.

§ 10 Salvatorische Klausel

       Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein, so soll die 
       Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden. Dies gilt auch,
        wenn innerhalb einer Regelung ein Teil unwirksam, ein anderer aber Wirksam ist. Die
        jeweils unwirksame Bestimmung soll von den Parteien durch eine Regelung ersetzt
        werden, die den wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt
        und die den übrigen vertraglichen Vereinbarungen nicht zuwider läuft.

§ 11 Gerichtsstand

        Gerichtsstand für alle Auseinandersetzungen der Parteien ist, soweit zulässig,
        ausschließlich der Sitz des Makler/-in.

§ 12 Externe Verlinkung

        Mit dem Urteil vom 12.Mai 1998 hat das Landesgericht Hamburg entschieden, dass man
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