Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Provisionsanspruch
1.1 Der Makler /-in – erhält für
a.) den Nachweis
und/oder
b.) die Vermittlung
von Gelegenheiten zum Vertragsabschluss eine Provision.
a.) bei Kaufverträgen oder wirtschaftlich ähnlichen Geschäften
b.) bei Vermietung, Verpachtungen, Leasing oder wirtschaftlich ähnlichen Geschäften
c.) bei Vermittlung von Haus- und Grundbesitz
1.2. Die vorstehenden Provisionssätze sind mangels abweichender Vereinbarung vom
Auftraggeber an den Makler/-in zu zahlen.
§ 2 Fälligkeit der Provision
2.1. Provisionen sind fällig und verdient am Tage des Vertragsabschlusses.
2.2. Provisionsanspruch entsteht auch dann, wenn aus wirtschaftlichen, rechtlichen oder
sonstigen Erwägung neben dem Vertrag oder statt eines solchen ein anderer zustande
kommt (z.B.Abschluss eines Kauf- oder Pachtvertrages, Abschluss eines Lizenz- oder
Kooperationsvertrages anstelle eines Mietvertrages).
2.3. Bei Zahlungsverzug der Provision oder eines Aufwendungsersatzes sind vom
Auftraggeber Verzugszinsen zu zahlen, über dem jeweiligen Basiszinssatz.
§ 3 Doppeltätigkeit
Der Makler/-in darf auch für den anderen Vertragsteil provisionspflichtig werden.
§ 4 Weitergabeverbot
Sämtliche Information einschließlich der Objektnachweise des Makler/-in ist
ausschließlich für den Auftraggeber bestimmt. Diesem ist es ausdrücklich untersagt, die
Objektnachweise und – Informationen ohne ausdrückliche Zustimmung des Makler/-in ,
die zuvor schriftlich eingeholt werden muss, an Dritte weiter zu geben. Verstößt der
Auftraggeber gegen diese Verpflichtung und schließt der Dritte oder andere Personen, an
die der Dritte seinerseits die Informationen weiter gegeben hat ,den Hauptvertrag ab, so ist
der Auftraggeber verpflichtet, dem Makler die mit ihm vereinbarte Provision zuzüglich
Mehrwertsteuer zu entrichten.
§ 5 Kenntnis von Angeboten
Ist dem Auftraggeber ein Angebot bereits bekannt, hat er dies unverzüglich, schriftlich
unter Angabe der Quelle anzuzeigen. Verstöße gegen diese Verpflichtung begründen
einen Schadensersatzanspruch des Makler/-in.
§ 6 Informationspflicht
Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Makler unverzüglich schriftlich zu informieren,
falls eine vermittelte und/oder nachgewiesene Gelegenheit zum Vertragsabschluss nicht
wahrnehmen möchte.
§ 7 Abschluss des Hauptvertrages
Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Makler/-in unverzüglich zu informieren und eine
Kopie des Vertrages zu übersenden.
§ 8 Haftungsbeschränkung
8.1. Da der Makler/-in sich bei den Angaben auf die Information Dritter stützen muss, haftet
er nicht für Schadensersatzansprüche, die sich aus Zeitverzögerungen, Objektmängel,
oder Nichtzustandekommen des Vertrages ergeben, sowie Irrtümer, die sich auf
Objektdaten beziehen.
8.2. Schadensersatzansprüche gegen den Makler/-in sind ausgeschlossen, sofern sie nicht auf
vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten beruhen. Die Verjährungsfrist für die
Geltendmachung von Schadenersatz beträgt drei Jahre und beginnt mit dem Zeitpunkt, an
dem die Schadensersatzverpflichtung auslösende Handlung begangen worden ist. Sollten
die gesetzlichen Verjährungsfristen im Einzelfall für den Makler/-in zu einer kürzeren
führen, gelten diese.
Für alle weiteren Schadenersatzansprüche gelten die gesetzlichen Bestimmungen des
bürgerlichen Gesetzbuches
§ 9 Schriftformerfordernis, Vertragsänderung
9.1. Abweichungen oder Ergänzungen zu diesen Geschäftsbedingungen sind schriftlich zu
vereinbaren. Dies gilt ebenso für den Vertragspunkt § 9.1. selbst.
9.2. Die Kündigung des Maklervertrages bedarf ebenfalls der Schriftform.
§ 10 Salvatorische Klausel
Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein, so soll die
Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden. Dies gilt auch,
wenn innerhalb einer Regelung ein Teil unwirksam, ein anderer aber Wirksam ist. Die
jeweils unwirksame Bestimmung soll von den Parteien durch eine Regelung ersetzt
werden, die den wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt
und die den übrigen vertraglichen Vereinbarungen nicht zuwider läuft.
§ 11 Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle Auseinandersetzungen der Parteien ist, soweit zulässig,
ausschließlich der Sitz des Makler/-in.
§ 12 Externe Verlinkung
Mit dem Urteil vom 12.Mai 1998 hat das Landesgericht Hamburg entschieden, dass man
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