Der Vertragspartner ist gesetzlich verpflichtet, Ihnen die erforderlichen Informationen und Unterlagen zur persönlichen Identifikation seiner Person zur Verfügung stellen. Weisen Sie ihn auf diese Pflichten nach § 4 Abs. 6 und § 6 Abs. 2 Nr.1 Satz 6 GwG hin! Sollte er dennoch nicht bereit sein, Ihnen die erforderlichen Informationen zu geben, müssen Sie im Zweifelsfall das Geschäft beenden und eine Verdachtsmeldung in Erwägung ziehen. Vertragspartner ist nur, wer als natürliche oder juristische Person eine Geschäftsbeziehung eingeht.Haben Sie Ihren Vertragspartner bereits bei früherer Gelegenheit identifiziert und die Angaben hierüber aufgezeichnet, müssen Sie ihn nicht erneut identifizieren, sondern nur seinen Namen und den Umstand, dass er bereits früher identifiziert wurde, aufzeichnen. Sofern Sie Zweifel daran haben, dass diese Angaben noch zutreffen, müssen Sie erneut identifizieren.
Abzuklären ist darüber hinaus noch, ob es hinter dem Vertragspartner einen sog. wirtschaftlich Berechtigten gibt. Die Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten soll Strohmanngeschäften entgegenwirken und denjenigen identifizieren, in dessen wirtschaftlichem Interesse die Transaktion erfolgt. Es geht darum herauszufinden, wer letztlich "Eigentümer " des Geldes ist, bzw. wer bei einem Unternehmen letztlich die Kontrolle und damit das Sagen hat. Sollte es eine solche Person geben, müssen Sie auch diese identifizieren.
(Auszug aus Merkblatt der Länder der Bundesrepublik Deutschland)