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Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Maklervertrag
Mit der Inanspruchnahme der Nachweis- oder Vermittlungstätigkeit bzw. mit der Anforderung
von Informationen, eines Exposés, der Durchführung von Objektbesichtigungen oder mit der
Aufnahme von Verhandlungen mit dem Verkäufer oder dem Vermieter oder deren
Stellvertretern, eines von Ralf Süss Fugger-Stadt Immobilien angebotenen Objektes, kommt
der Maklervertrag mit dem Miet- oder Kaufinteressenten zu den nachfolgenden Allgemeinen
Geschäftsbedingungen zustande.
§ 2 Maklercourtage
Kommt es aufgrund unserer Tätigkeit zum Vertragsabschluss, so sind nachfolgende
Maklerprovisionen unmittelbar nach Vertragsabschluss fällig:
1. Bei Abschluss eines Kaufvertrages: 3,57 (inkl. Mwst.) der notariell beurkundeten
Kaufpreissumme
2. Bei Abschluss eines Wohnraummietvertrages: 2,38 (inkl. Mwst.) Monatsmieten der
vertraglich vereinbarten Nettomiete
Die Maklerprovision ist verdient, sobald durch unsere Vermittlung oder aufgrund unseres
Nachweises der gewollte oder ein wirtschaftlich gleichwertiger Vertrag zustande gekommen
ist.
Dies gilt auch für den Fall, dass es mit einem nachgewiesenen Interessenten oder
Vertragspartner zu einem Vertragsabschluss kommt, obwohl die Vertragsverhandlungen
zwischenzeitlich unterbrochen wurden und der Makler zu späteren Verhandlungen nicht mehr
hinzugezogen wird oder eine andere Person die Verhandlungen weiterführt. Die
Maklerprovision ist auch dann fällig, wenn die Tätigkeit des Maklers nur mitursächlich zur
Unterzeichnung des Vertrages war. Die Maklercourtage ist unmittelbar im Anschluss an die
Beurkundung bzw. Unterzeichnung des Mietvertrages fällig.
§ 3 Notarielle Beurkundung/ Abschluss eines Mietvertrages/ Pachtvertrages
Der Makler hat Anspruch auf Anwesenheit bei der Unterzeichnung des Kauf-, Miet- oder
Pachtvertrages sowie auf ein Exemplar der jeweiligen Verträge. Bei Kaufverträgen hat der
Makler das Recht, seinen Courtage-anspruch durch eine Maklerklausel im Vertrag mit
beurkunden zu lassen.
§ 4 Vorkenntnis
Ist dem Empfänger eines Exposés das von uns nachgewiesene Objekt bereits bekannt, hat er
dies der Firma Fugger-Stadt Immobilien innerhalb von 5 Werktagen schriftlich unter Angabe
der Quelle und eines geeigneten Nachweises zu dokumentieren. Maßgeblich zur Fristwahrung
ist das Datum des Poststempels. Wird innerhalb dieser Frist kein Vorkenntnisnachweis
erbracht, so gilt das Objekt als unbekannt.
§ 5 Doppeltätigkeit
Fugger-Stadt Immobilien behält sich vor, auch für die andere Vertragspartei entgeltlich tätig
zu werden.
§ 6 Schadenersatz
Alle Angebote in Form von Offerten bzw. Exposés sind streng vertraulich und nur für den
eigenen Gebrauch bestimmt. Der Interessent haftet gegenüber Ralf Süss Fugger-Stadt
Immobilien in Höhe der vereinbarten Courtage, sofern dieser vorsätzlich oder fahrlässig das
für ihn bestimmte Angebot Dritten zur Kenntnis gibt und hierdurch ein Vertrag zustande
kommt.
§ 7 Haftung
Alle Angaben zum Objekt basieren auf erteilten Auskünften und Informationen Dritter. Für die
Richtigkeit oder Vollständigkeit der Angaben kann deshalb keine Haftung übernommen
werden. Die versandten Exposés und sonstigen Unterlagen stellen lediglich eine
unverbindliche Vorabinformation dar. Die Haftung von Ralf Süss Fugger-Stadt Immobilien ist
ausschließlich auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten beschränkt.
§ 8 Sonstiges
Der Interessent ist verpflichtet, eine eventuelle Außenbesichtigung nur mit größter Diskretion
vorzunehmen. Innenbesichtigungen, Kaufpreisverhandlungen und sonstige Gespräche, sind
generell mit dem Objektbetreuer abzustimmen. Unsere Angebote und Besichtigungen sind
freibleibend und kostenlos, setzen aber die Anerkennung unserer Vermittlungsgebühr voraus.
§ 9 Datenschutz
Alle personen- und objektbezogenen Daten werden ausschließlich nur für die Bearbeitung des
Auftrags verwendet. Der Auftraggeber willigt der Datenweitergabe an Dritte zu, sofern dies
für die Erfüllung des Auftrags erforderlich ist. Eine andere Weitergabe der Daten erfolgt nicht.
§ 10 Änderungen und Ergänzungen
Änderungen und Ergänzungen mit der mit Ralf Süss Fugger-Stadt Immobilien geschlossenen
Verträge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mündliche Nebenabreden haben keine
Wirksamkeit.
§ 11 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam sein oder werden, berührt dies die
Gültigkeit des Vertrages oder die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die
Vertragsparteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine Klausel zu
ersetzen, die dem wirtschaftlichen und rechtlichen Inhalt der unwirksamen Bestimmung
gerecht wird.

Alle Angaben in den Exposés wurden nach bestem Wissen und Gewissen des Eigentümers gemacht.

Die Firma Fugger-Stadt Immobilien kann keine Gewährleistung für die Richtigkeit und
Vollständigkeit der Angaben übernehmen. Fotos und Grafiken unterliegen dem Copyright der Firma Fugger-Stadt Immobilien.